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#161
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Schwerer Kreuzer
Registriert seit: Feb 2003
Beiträge: 13.819
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#162 |
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Postmaniac Silber
Registriert seit: Apr 2003
Beiträge: 13.094
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#163 | |
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Mutalisk
Registriert seit: Mär 2003
Ort: Nürnberg
Beiträge: 4.139
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Grundsätzlich sowieso alles nur Rumgerate bei den Paläoanthropologen.
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Zitat:
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#164 |
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Schwerer Kreuzer
Registriert seit: Feb 2003
Beiträge: 13.819
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Vermutungen und computermodelle. Steinzeit fickerei scheint mir sehr viel wahrscheinlicher.
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#165 | |
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Hoher Templer
Registriert seit: Dez 2003
Beiträge: 802
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Echt mal, also wenn unsere Vorfahren uns nur teilweise ähnelten gab es da regen Erbgutaustausch.
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Zitat:
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#166 | |
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Schwerer Kreuzer
Registriert seit: Jul 2003
Beiträge: 5.344
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Zitat:
mein post war in der tat ziemlich überheblich und polemisch, aber wenn man deine 11.700 posts durchgehen würde findet man da sicherlich auch ein paar perlen. |
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#167 | |
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Dunkler Templer
(Lenassa) Registriert seit: Aug 2008
Beiträge: 2.238
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Also nochmal konkret:
A hat eine Wii mit Zubehör, Wert (aufgrund des Alters) 100€ A leiht B die Wii B verschenkt sie an C A will sie wiederhaben, hat aber lediglich Anspruch auf 100€ von B Soweit richtig? Bin ich der einzige der das krass unfair gegenüber dem Eigentümer (Person A) findet? Mal angenommen ich brauch die dringend wieder für einen Spieleabend am Wochenende, so schnell findet man keinen Ersatz zu kaufen. Dazu ists auch schwer eine gebrauchte zu finden die genau die gleichen Spiele/Zubehör hat. Eventuell gibts auch monatelang gar keine zu dem Preis, dann steht man die ganze Zeit ohne da. Und man weiß ja nie was der Vorbesitzer damit gemacht hat wenn man sie gebraucht kauft. Das kanns doch irgendwie nicht sein. Wenn man die jetzt bereits seit 3 Jahren oder so verliehen hat könnte ich das noch verstehen, quasi Gewohnheitsrecht des anderen, aber ohne zeitliche Einschränkung?! Hier kann der nette Kerl ("Ich leih sie ihm während ich sie nicht brauche") doch nur verlieren. Kein Wunder das Hilfsbereitschaft in anderen Ländern größer ist als in Deutschland. Und den Vorteil davon das A 100€ anstatt der Wii kriegt sehe ich auch nicht (bezogen auf das von hafish): Zitat:
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Most Epic Trailer: http://www.youtube.com/watch?v=C_E83GfWM-A Zeratul: "The answers you seek lie within" |
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#168 |
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Hydralisk
Registriert seit: Aug 2004
Beiträge: 561
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fv fgnydgbno kurz gefasst:
a leiht b wii, b verkauft die wii an c -> a kriegt erlösherausgabe von b, c behält wii a leiht b wii, b verschenkt wii an c -> a kriegt wii von c wieder a leiht b wii, b verkauft die wii an c und c weiß dass sie geliehen war/nicht b gehört -> a kriegt wii von c wieder b stiehlt wii und verkauft sie an c -> a kriegt wii von c wieder
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keine Spur von Signatur ¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯¯ |
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#169 | ||
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Postmaniac Silber
Registriert seit: Apr 2003
Beiträge: 13.094
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Zitat:
wobei fall a immer unter der bedingung steht, dass c auch gutgläubig bzgl. der berechtigung des b ist. @tealC nicht ganz, siehe post unter dir. ist die verfügung unentgeltlich,so kann a von c herausgabe der wii verlangen, 816 I S.2 die tendenz ist aber so, dass der gesetzgeber sagt, wer die sache freiwillig aus seinem herrschaftsbereich gibt ( leihe zB) der geht damit auch ein gewisses risiko ein die sache nicht wiederzukriegen und muss sich unter umständen mit dem erlösersatz zufrieden geben. daher sollte man sich gut überlegen wem man was verleiht. interessant wird es in dem fall, den mir ai.cola per pm geschrieben hat, dass die sache deutlich unter wert verkauft wird ( oder auch über wert) dann ist die lösung in der tat etwas komplizierter und höchst umstritten. Zitat:
hier geht es aber nicht um die meinung eines juristen, sondern um eine gesetzliche regelung, die recht eindeutig ist und so schon mehr oder minder unverändert seit über 100 jahren besteht (bgb ist von 1901, das sachenrecht wurde seitdem recht wenig verändert). da kann man schon davon ausgehen, dass sich diese regelungen, auf die sich wohl hundertausende oder mehr urteile der letzten 100 jahre stützen in der praxis bewährt haben. und du hast natürlich recht, ich bin auch kein kind von traurigkeit und laber gerne mal unüberlegten mist daher. ist halt ein internetforum, da ist sowas verzeihlich denke ich, und ich hoffe wir können damit alle umgehen und schließen daraus nicht zwangsläufig, dass die person auch im rl so unüberlegt daherredet
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Geändert von HeatoR (21. August 2012 um 23:19 Uhr) |
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#170 | ||
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Dunkler Templer
(Lenassa) Registriert seit: Aug 2008
Beiträge: 2.238
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Zitat:
Du hast dem sogar zugestimmt. ![]() Aber laut dem Post von eToDD, dem du jetzt auch zustimmst, müsste er sie wieder kriegen. ![]() Zitat:
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Most Epic Trailer: http://www.youtube.com/watch?v=C_E83GfWM-A Zeratul: "The answers you seek lie within" Geändert von TealC12 (21. August 2012 um 23:37 Uhr) |
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#171 |
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Postmaniac Silber
Registriert seit: Apr 2003
Beiträge: 13.094
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jojo da hatte ich den 816 völlig vergessen, daher auch die korrektur
![]() zum zweiten quote: ne darum gehts nicht, es geht eher um die frage was genau herausverlangt werden darf vom nichtberechtigt verfügenden - nur der kaufpreis, oder der tatsächliche wert der sache, falls diese abweichen.
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#172 | ||
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Hoher Templer
Registriert seit: Dez 2003
Beiträge: 802
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Zitat:
Das Problem beim zweiten ist, dass der unter Wert verkaufende quasi weniger Gewinn macht, als er es könnte. Die Sache kriegt der ehemalige Eigentümer nicht wieder, den vollen Wert auch nicht. Und da ist hat die Frage, ob dann der Verkäufer nicht trotzdem den vollen Wert ersetzen muss - obwohl das Gesetz eigentlich das Gegenteil sagt. Wobei das Problem in der Regel gar nicht besteht. Immerhin besteht ja auch ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzungs, der einem den vollen Wert ersetzt.
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Zitat:
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